Für Hospizvereine
Die Bayerische Stiftung Hospiz kann Projekte der Hospizarbeit in Bayern fördern. Hier erfahren Sie, welche Aktivitäten förderfähig sind, welche Voraussetzungen Antragsteller erfüllen müssen und welche Termine zu beachten sind.
Was können wir fördern?
Förderung der ehrenamtlichen Hospizarbeit
Alle bayerischen Hospizvereine können durch die Bayerische Stiftung Hospiz eine Bezuschussung folgender Arbeitsfelder beantragen:
Förderfähig sind
- die Kosten der Ausbildung sowie
- die Reisekosten (maximal 0,40 Euro je gefahrenem Kilometer).
Nicht förderfähig sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Bitte teilen Sie immer die gesamte Ausbildungsdauer mit.
Voraussetzung für einen Zuschuss zu den gesamten Ausbildungskosten
- Die Ausbildung wurde noch nicht begonnen (Stichtag 01.01.2026),
- die Ausbildung wird noch im Jahr 2026 begonnen und
- die Gesamtkosten für die Ausbildung werden im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Ausbildung muss vertragsüblich sein.
Falls nicht alle Kosten im Jahr 2026 fällig/bezahlt werden, werden nur die bis 31.12.2026 entstandenen und beglichenen Kosten gefördert.
Bei bereits begonnener Ausbildung/Fortsetzung (z.B. weiteres Modul):
- Die Fortsetzung der Ausbildung muss im Jahr 2026 beginnen und
- die Kosten für die Fortsetzung werden noch im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Ausbildung muss vertragsüblich sein.
Ansonsten können nur die bis zum 31.12.2026 entstandenen und bezahlten Kosten gefördert werden.
Förderfähig sind
- die Kosten der Schulung sowie
- die Reisekosten (maximal 0,40 Euro je gefahrenem Kilometer).
Nicht förderfähig sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Bitte teilen Sie immer die gesamte Schulungsdauer mit.
Voraussetzung für einen Zuschuss zu den gesamten Schulungskosten
- Die Schulung wurde noch nicht begonnen (Stichtag 01.01.2026),
- die Schulung wird noch im Jahr 2026 begonnen und
- die Gesamtkosten für die Schulung werden im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Schulung muss vertragsüblich sein.
Falls nicht alle Kosten im Jahr 2026 fällig/bezahlt werden, werden nur die bis 31.12.2026 entstandenen und beglichenen Kosten gefördert.
Bei bereits begonnener Schulung/Fortsetzung (z.B. weiteres Modul):
- Die Fortsetzung der Schulung muss im Jahr 2026 beginnen und
- die Kosten für die Fortsetzung werden noch im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Schulung muss vertragsüblich sein.
Ansonsten können nur die bis zum 31.12.2026 entstandenen und bezahlten Kosten gefördert werden.
Die Höchstfördersumme im Bereich Öffentlichkeitsarbeit wird im Jahr 2026 begrenzt werden. Förderfähig sind insbesondere Kosten für
- den Druck von Flyern und Broschüren,
- die Einrichtung einer Wensite (mit konkretem Kostenvoranschlag),
- die Durchführung von Informationsveranstaltungen etc.
Nicht förderfähig sind Kleidung für Mitarbeitende, Grußkarten, Büromaterial, Ausstattung für Büro.
2025 konnten wir ein neues Angebot schaffen: Fördermittel für die Umsetzung der Hospizarbeit und Palliativmedizin bei Personenkreisen, die bisher noch wenig erreicht wurden, wie zum Beispiel
- Menschen mit (v. a. geistigen) Behinderungen,
- Menschen ohne festen Wohnsitz oder
- Menschen, die einen nicht mitteleuropäischen kulturellen Hintergrund haben, die einen Migrationshintergrund haben oder sich in deutscher Sprache nicht oder nur wenig verständigen können.
Mögliche Projekte wären zum Beispiel Schulungskonzepte für Mitarbeitende in der Hospizbewegung, aber auch andere Maßnahmen der Hospizarbeit mit dem genannten Personenkreis.
Förderfähig sind
- die Kosten der Ausbildung sowie
- die Reisekosten (maximal 0,40 Euro je gefahrenem Kilometer).
Nicht förderfähig sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Bitte teilen Sie immer die gesamte Ausbildungsdauer mit.
Voraussetzung für einen Zuschuss zu den gesamten Ausbildungskosten
- Die Ausbildung wurde noch nicht begonnen (Stichtag 01.01.2026),
- die Ausbildung wird noch im Jahr 2026 begonnen und
- die Gesamtkosten für die Ausbildung werden im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Ausbildung muss vertragsüblich sein.
Falls nicht alle Kosten im Jahr 2026 fällig/bezahlt werden, werden nur die bis 31.12.2026 entstandenen und beglichenen Kosten gefördert.
Bei bereits begonnener Ausbildung/Fortsetzung (z.B. weiteres Modul):
- Die Fortsetzung der Ausbildung muss im Jahr 2026 beginnen und
- die Kosten für die Fortsetzung werden noch im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Ausbildung muss vertragsüblich sein.
Ansonsten können nur die bis zum 31.12.2026 entstandenen und bezahlten Kosten gefördert werden.
Hinweis: Diese Förderung gilt nur für Hospizvereine, die keine Möglichkeit haben, eine Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V zu beanspruchen.
Förderfähig sind Supervisionskosten für das Jahr 2026 mit einem maximalen Zuschuss durch die Stiftung von 80 Euro pro Supervisionsstunde (á 45 Min.). Die Supervision muss zwischen dem 1.1.2026 und dem 31.12.2026 durchgeführt und bezahlt worden sein.
Hinweis: Dieses Förderangebot gilt nur für Hospizvereine, die keine Möglichkeit haben, eine Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V zu beanspruchen.
Förderfähig sind
- die Kosten der Ausbildung sowie
- die Reisekosten (maximal 0,40 Euro je gefahrenem Kilometer).
Nicht förderfähig sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Bitte teilen Sie immer die gesamte Ausbildungsdauer mit.
Voraussetzung für einen Zuschuss zu den gesamten Ausbildungskosten
- Die Ausbildung wurde noch nicht begonnen (Stichtag 01.01.2026),
- die Ausbildung wird noch im Jahr 2026 begonnen und
- die Gesamtkosten für die Ausbildung werden im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Ausbildung muss vertragsüblich sein.
Falls nicht alle Kosten im Jahr 2026 fällig/bezahlt werden, werden nur die bis 31.12.2026 entstandenen und beglichenen Kosten gefördert.
Bei bereits begonnener Ausbildung/Fortsetzung (z.B. weiteres Modul):
- Die Fortsetzung der Ausbildung muss im Jahr 2026 beginnen und
- die Kosten für die Fortsetzung werden noch im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Ausbildung muss vertragsüblich sein.
Ansonsten können nur die bis zum 31.12.2026 entstandenen und bezahlten Kosten gefördert werden.
Hinweis: Dieses Förderangebot gilt nur für Hospizvereine, die keine Möglichkeit haben, eine Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V zu beanspruchen:
Förderfähig sind
- die Kosten der Ausbildung sowie
- die Reisekosten (maximal 0,40 Euro je gefahrenem Kilometer).
Nicht förderfähig sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Bitte teilen Sie immer die gesamte Ausbildungsdauer mit.
Voraussetzung für einen Zuschuss zu den gesamten Ausbildungskosten
- Die Ausbildung wurde noch nicht begonnen (Stichtag 01.01.2026),
- die Ausbildung wird noch im Jahr 2026 begonnen und
- die Gesamtkosten für die Ausbildung werden im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Ausbildung muss vertragsüblich sein.
Falls nicht alle Kosten im Jahr 2026 fällig/bezahlt werden, werden nur die bis 31.12.2026 entstandenen und beglichenen Kosten gefördert.
Bei bereits begonnener Ausbildung/Fortsetzung (z.B. weiteres Modul):
- Die Fortsetzung der Ausbildung muss im Jahr 2026 beginnen und
- die Kosten für die Fortsetzung werden noch im Jahr 2026 fällig und durch den Hospizverein beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung kann nicht akzeptiert werden, die Fälligkeit der Gesamtkosten zu Beginn der Ausbildung muss vertragsüblich sein.
Ansonsten können nur die bis zum 31.12.2026 entstandenen und bezahlten Kosten gefördert werden.
Antragsformular
Das Antragsformular steht ab Januar 2026 zur Verfügung.
- Antrag auf einmaligen Zuschuss zu Supervision, Ausbildung zu Kinderhospizbegleitern, Trauerbegleitern, Koordinierungsfachkräften
- Hinweise zum Datenschutz
Anträge können bis zum 30.06.2026 (Eingang bei der Stiftung) gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass verspätet gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.
Bitte reichen Sie den Antrag per E-Mail ein: E-Mail schreiben
Förderung der Grundausbildung
Vereine, die keine Möglichkeit haben, eine Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V zu beanspruchen, können die Grundkursförderung beantragen. Hospizvereine können für die Grundausbildung von ehrenamtlichen Hospizbegleitern einen Zuschuss von maximal 18 Euro pro Fortbildungseinheit erhalten.
Fördervoraussetzungen
Die Fördervoraussetzungen können Sie den Vergabegrundsätzen entnehmen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Stiftungsverwaltung.
Bitte beachten Sie auch den Datenschutzhinweis.
Antragsformular
Hier finden Sie ab Januar 2026 das Antragsformular. Sie können das Formular auch online ausfüllen:
- Antragsformular
- Hinweis zum Datenschutz
Anträge können bis zum 30.06.2026 gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass verspätet gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.
Bitte reichen Sie den Antrag per E-Mail ein: E-Mail schreiben
1 Euro Förderung für geleistete Begleitungsstunden
Die 1-Euro-Förderung soll Hospizvereine unterstützen, die keinen Anspruch auf eine Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V haben. Die Vereine können so einen Teil ihrere Aufwendungen der ehrenamtlichen Hospizarbeit finanzieren. Die Stiftung fördert jede Einsatzstunde mit maximal 1 Euro.
Diese Regelung gilt auch für Vereine, die nach § 39a Abs. 2 SGBV keine Finanzierungsmöglichkeit der in stationären Hospizen geleisteten ehrenamtlichen Helferstunden haben. Hier können über die „1 Euro Förderung stationäres Hospiz“ Leistungen beantragt werden.
Fördervoraussetzungen
Die Fördervoraussetzungen können Sie den Vergabegrundsätzen entnehmen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Stiftungsverwaltung.
Bitte beachten Sie auch den Datenschutzhinweis.
Antragsformulare
Hier finden Sie ab Januar 2026 alle Antragsformulare. Sie können die Formulare auch online ausfüllen:
- Antragsformular
- Übersicht der geleisteten Begleitungsstunden im Jahr 2025
- Hinweis zum Datenschutz
Mit dem Antrag sind der Sachbericht und eine Aussage über die Mittelverwendung einzureichen. Die Vermögensgrenze ist aufgehoben. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Soweit die Stiftung weitere Nachweise für erforderlich hält, sind Sie weiterhin verpflichtet, diese Nachweise spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung zu erbringen.
Anträge können bis 30.06.2026 (Eingang bei der Stiftung) eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass verspätet gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.
Bitte reichen Sie den Antrag per E-Mail ein: E-Mail schreiben
Individuelle Förderung
Die Bayerische Stiftung Hospiz kann Projekte fördern, die mit den Zielen der Stiftung vereinbar sind. Dabei gilt besonders bei Aus-, Fort- und Weiterbildung: Alle gesetzlichen Ansprüche auf Förderung (z. B. § 39a SGB V) sind vorrangig gegenüber den Stiftungsleistungen. Das heißt: Sie müssen beantragt und ausgeschöpft werden, bevor eine Förderung durch die Stiftung beantragt werden kann.
Förderfähige Ziele der Bayerischen Stiftung Hospiz sind:
- Verankerung der Hospizidee in der Gesellschaft
- Aufbau eines Netzwerks
- Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Forschung im ethischen, sozialwissenschaftlichen, palliativmedizinischen und pflegerischen Bereich und deren Umsetzung
Neu gegründete Hospizvereine können einen einmaligen Zuschuss für die Büroausstattung beantragen.
Tipp: Kontaktieren Sie uns frühzeitig
Sie möchten einen Förderantrag stellen? Am besten, Sie rufen uns vorher an. Dann können wir erste Fragen klären und Ihnen mitteilen, wann der Vergabeausschuss tagt und über Ihren Antrag entscheiden kann.
Antragsformular
Hier finden Sie das Antragsformular. Sie können die Formular auch online ausfüllen:
Bitte reichen Sie den Antrag per E-Mail ein: E-Mail schreiben